Prozessvollmacht

§ 85 (1) ZPO → Wirkung der Prozessvollmacht
§ 85 (2) ZPO → Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Prozessbevollmächtigter

Prozessvollmacht

§ 80 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist und nachgereicht werden kann, wobei das Gericht hierfür eine Frist bestimmen kann.

§ 80 ZPO

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 → Prozessvollmacht
Regelt die Erfordernisse und den Umfang der Prozessvollmacht, einschließlich der Einreichung und Nachreichung der Vollmacht sowie der Befugnisse, die durch die Vollmacht erteilt werden.