§ 85 (1) ZPO → Wirkung der Prozessvollmacht
§ 85 (2) ZPO → Verschulden des Prozessbevollmächtigten
§ 80 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist und nachgereicht werden kann, wobei das Gericht hierfür eine Frist bestimmen kann.
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 → Prozessvollmacht
Regelt die Erfordernisse und den Umfang der Prozessvollmacht, einschließlich der Einreichung und Nachreichung der Vollmacht sowie der Befugnisse, die durch die Vollmacht erteilt werden.