§ 147 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, mehrere bei ihm anhängige Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zu verbinden, um sie gleichzeitig zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und -abläufe bis zur Urteilsverkündung, einschließlich der Prozessverbindung, der Verhandlung und der Entscheidungsfindung.