§ 119 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) umfasst die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, einschließlich der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
§ 119 ZPO → Bewilligung