§ 63 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Recht zur Betreibung des Prozesses durch jeden Streitgenossen und die Pflicht, sämtliche Streitgenossen zu allen Terminen zu laden.
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 → Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen Dritte an einem Rechtsstreit beteiligt werden können, einschließlich der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien.