§ 161 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass im Protokoll vermerkt wird, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt wurde, wobei § 160a Abs. 3 entsprechend gilt.
In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist. § 160a Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 161 ZPO → Entbehrliche Feststellungen
Regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Feststellungen nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen.