Protokollvermerk über Vernehmung oder Augenschein

§ 161 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass im Protokoll vermerkt wird, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt wurde, wobei § 160a Abs. 3 entsprechend gilt.

§ 161 (2) ZPO

In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist. § 160a Abs. 3 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 161 ZPO → Entbehrliche Feststellungen
Regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Feststellungen nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen.