§ 920 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass das Gesuch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann.
Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
§ 920 ZPO → Arrestgesuch
Beschreibt die Anforderungen an ein Arrestgesuch, einschließlich der notwendigen Angaben und der Form der Einreichung.