Protokollerklärung des Gesuchs

§ 920 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass das Gesuch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann.

§ 920 (3) ZPO

Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

siehe auch

§ 920 ZPO → Arrestgesuch
Beschreibt die Anforderungen an ein Arrestgesuch, einschließlich der notwendigen Angaben und der Form der Einreichung.