Privaturkunde

§ 416 ZPO

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden zwar den Beweis dafür, dass sie von dem Aussteller unterschrieben wurden. Allerdings erbringt eine Privaturkunde nicht auch den Beweis dafür, dass die Datierung, die auf ihr vermerkt ist, zutreffend ist. Hierfür gilt vielmehr der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.1)

siehe auch

1)
Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 416 ZPO Rn. 4