Pflichten Dritter bei Vorlegung oder Duldung

§ 144 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Dritte zur Vorlegung oder Duldung verpflichtet sind.

§ 144 (2) ZPO

Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 144 ZPO → Sachverständige
Regelt die Anordnung der Einnahme des Augenscheins und die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.