Pflicht zur Begründung der Revision

§ 551 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Revisionskläger die Revision begründen muss.

§ 551 (1) ZPO

Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

siehe auch

§ 551 ZPO → Revisionsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Revision.