Eine Pflicht des Rechtsanwalts zur Nachfrage und Nachforschung kommt - nur, aber auch immer dann - in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht.1)
Ein solcher konkreter Anlass bestand im Streitfall. Die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatte diesem am 20. Juni 2016 unter Hinweis auf eine im Fristenkalender für diesen Tag notierte nicht erledigte Berufungsbegründungsfrist eine Akte vorgelegt. Da die aus der vorgelegten Akte ersichtliche Frist bereits am 18. Mai 2016 abgelaufen und zudem erledigt war, konnte sich die im Fristenkalender notierte Frist nicht auf diese Akte beziehen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte wegen der sich deshalb aufdrängenden Zweifel, dass an diesem Tag in einer anderen Sache eine Berufungsbegründungsfrist ablief, eine Nachforschung vornehmen müssen. Diese hätte nach Lage der Dinge anhand der notierten internen Aktenzeichen zur Aufdeckung der Verwechslung geführt und - gegebenenfalls nach Stellung eines erstmaligen Fristverlängerungsantrags gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO - die Versäumung der Frist verhindert.2)
§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand