§ 817a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Pfandrecht des Gläubigers bestehen bleibt, wenn der Zuschlag nicht erteilt wird, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben ist.
Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben ist, so bleibt das Pfandrecht des Gläubigers bestehen. Er kann jederzeit die Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins oder die Anordnung anderweitiger Verwertung der gepfändeten Sache nach § 825 beantragen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 817a ZPO → Mindestgebot
Regelt die Anforderungen an das Mindestgebot bei Zwangsversteigerungen und den Verkauf von gepfändeten Gegenständen.