§ 833a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Umfang der Pfändung von Kontoguthaben bei Kreditinstituten.
Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung von Forderungen
Regelt die Pfändung von Forderungen, insbesondere die Voraussetzungen, den Umfang und die Durchführung der Pfändung sowie den Schutz des Schuldners und Dritter.