§ 832 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Pfändungsumfang bei Gehaltsforderungen oder ähnlichen Forderungen in fortlaufenden Bezügen.
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 → Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Pfändung von Geldforderungen, Hypothekenforderungen und fortlaufenden Bezügen.