Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen

§ 850i (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel belassen muss, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde.

§ 850i (1) ZPO

Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

siehe auch

§ 850i ZPO → Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
Regelt den Pfändungsschutz für Einkünfte, die nicht als Arbeitseinkommen gelten.