§ 851d der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändbarkeit von monatlichen Leistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen, die wie Arbeitseinkommen behandelt werden.
Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind wie Arbeitseinkommen pfändbar.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, einschließlich der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten sowie der Verwertung von gepfändeten Gegenständen.