§ 904 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass Nachzahlungen von Geldleistungen und Arbeitseinkommen bis zu 500 Euro nicht der Pfändung unterliegen.
Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sowie Arbeitseinkommen nach § 850 Absatz 2 und 3 werden von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn der nachgezahlte Betrag 500 Euro nicht übersteigt.
§ 904 ZPO → Nachzahlung von Leistungen
Regelt die Bedingungen, unter denen Nachzahlungen von Leistungen nicht der Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto unterliegen.