§ 859 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Pfändbarkeit von Anteilen eines Miterben an einem Nachlass.
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung von Anteilen
Regelt die Pfändung von Anteilen an Nachlässen und anderen Vermögensmassen, wobei spezifische Bestimmungen für die Pfändbarkeit von Anteilen und deren Einschränkungen festgelegt werden.