Pfändung einer Hypothekenforderung

§ 830 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht.

§ 830 (1) ZPO → Erforderlichkeit der Übergabe des Hypothekenbriefes
Bestimmt, dass zur Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung die Übergabe des Hypothekenbriefes erforderlich ist, oder alternativ die Eintragung der Pfändung im Grundbuch, falls die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen ist.

§ 830 (2) ZPO → Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner
Erläutert, dass die Pfändung gegenüber dem Drittschuldner mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses als bewirkt gilt, auch wenn der Hypothekenbrief noch nicht übergeben oder die Pfändung noch nicht eingetragen wurde.

§ 830 (3) ZPO → Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften
Beschreibt die Ausnahmen, bei denen die Vorschriften nicht anzuwenden sind, insbesondere bei Ansprüchen gemäß § 1159 und Sicherungshypotheken gemäß § 1187 BGB.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die besonderen Anforderungen und Verfahren bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der spezifischen Bedingungen für Hypothekenforderungen und andere gesicherte Forderungen.