Pfändung durch Besitznahme

§ 808 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Pfändung durch die Besitznahme der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher erfolgt.

§ 808 (1) ZPO

Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.

siehe auch

§ 808 ZPO → Pfändung beim Schuldner
Regelt die Pfändung von körperlichen Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.