Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten

§ 809 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschriften zur Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden.

§ 809 ZPO

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
Regelt die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen, einschließlich der Pfändung und Verwertung von beweglichen Sachen, die sich im Besitz des Schuldners oder Dritter befinden.