Pfändung bei neuem Arbeitsverhältnis innerhalb von neun Monaten

§ 833 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Pfändung auf Forderungen aus einem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis erstreckt wird, wenn Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten nach Beendigung des alten Verhältnisses ein neues begründen.

§ 833 (2) ZPO

Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.

siehe auch

§ 833 ZPO → Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
Regelt den Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen, insbesondere in Bezug auf Änderungen im Arbeitsverhältnis.