Pfändbarkeit nach Beendigung der Gemeinschaft

§ 860 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Pfändbarkeit des Anteils an dem Gesamtgut nach Beendigung der Gemeinschaft zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten.

§ 860 (2) ZPO

Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.

siehe auch

§ 860 ZPO → Pfändung von Gesamtgutanteilen
Regelt die Pfändung von Gesamtgutanteilen im Güterstand der Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft.