Ein Patentanwaltsbewerber darf in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht nicht als Parteivertreter in Untervollmacht auftreten, die ihm Patentanwälte erteilt haben, für die er als freier Mitarbeiter einzelne, jeweils gesondert vergütete Arbeiten und Aufträge ausführt, da nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 nur Patentanwälten die Vertretung von dem Bundespatentgericht zusteht. Als sonstiger Bevollmächtigter i.S.v. § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist er ausgeschlossen, wenn er geschäftsmäßig in unerlaubter Weise die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten betreibt, was bei einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter der Fall ist.1)