Es kommt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zur Geltung.
Eine speziell für die Berechnung der Leistungen der Patentanwälte gültige Gebührenodnung exisitiert nicht. Die Patentanwaltsgebührenordnung von 1968 ist rechtlichlich nicht verbindlich.
zum Teuerungszuschlag bei Anwendung der PatAnwGebO: Mitt 97, 375