Passivlegitimation

Der begriff Passivlegitimation bezieht sich auf die materielle Verpflichtung des Beklagten, ein Recht gegen sich geltend machen zu lassen. Fehlt die Passivlegitimation, so ist eine Klage als unbegründet zurückzuweisen.

Beispiel: Beklagter steht mit dem rechtsverletzendem Gegenstand in keinerlei materiellrechtlichem Bezug.

siehe auch

Aktivlegitimation