§ 816 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Versteigerung in der Gemeinde, in der die Pfändung geschehen ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts erfolgt, sofern keine andere Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner besteht.
Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in der die Pfändung geschehen ist, oder an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen dritten Ort sich einigen.
§ 816 ZPO → Zeit und Ort der Versteigerung
Regelt die Bestimmungen zur Versteigerung gepfändeter Sachen, einschließlich der Fristen, des Ortes und der Bekanntmachung der Versteigerung.