Örtliche Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen

§ 1086 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist für Vollstreckungsabwehrklagen.

§ 1086 (1) ZPO

Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

siehe auch

§ 1086 ZPO → Vollstreckungsabwehrklage
Regelt die örtliche Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen und die Anwendung auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden.