Öffnung verschlossener Türen und Behältnisse

§ 758 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

§ 758 (2) ZPO

Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.

siehe auch

§ 758 ZPO → Gewaltanwendung
Regelt die Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei der Durchsuchung von Wohnungen und Behältnissen des Schuldners sowie die Anwendung von Gewalt.