Öffentliche Zustellung bei Unmöglichkeit im Ausland

§ 185 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die öffentliche Zustellung, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

§ 185 (3) ZPO

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.

siehe auch

§ 185 ZPO → Öffentliche Zustellung
Regelt die Umstände, unter denen eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.