Öffentliche Zustellung bei Gerichtsbarkeitsbeschränkungen

§ 185 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die öffentliche Zustellung, wenn der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

§ 185 (4) ZPO

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

siehe auch

§ 185 ZPO → Öffentliche Zustellung
Regelt die Umstände, unter denen eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen kann.