Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses

§ 358 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein Beweisbeschluss erforderlich ist, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert.

§ 358 ZPO

Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Notwendigkeit von Beweisbeschlüssen und der Zuständigkeit für die Beweisaufnahme.