§ 358 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein Beweisbeschluss erforderlich ist, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert.
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Notwendigkeit von Beweisbeschlüssen und der Zuständigkeit für die Beweisaufnahme.