§ 953 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen ist.
Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen.
§ 953 ZPO → Rechtsbehelfe des Gläubigers
Regelt die Rechtsbehelfe des Gläubigers im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung.