Notfrist für die sofortige Beschwerde

§ 953 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen ist.

§ 953 (3) ZPO

Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen.

siehe auch

§ 953 ZPO → Rechtsbehelfe des Gläubigers
Regelt die Rechtsbehelfe des Gläubigers im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung.