Niederlegung von Urkunden vor der mündlichen Verhandlung

§ 134 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet die Partei, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung niederzulegen und den Gegner zu benachrichtigen.

§ 134 (1) ZPO

Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.

siehe auch

§ 134 ZPO → Einsicht von Urkunden
Regelt die Verpflichtung der Parteien zur Niederlegung von Urkunden und die Einsichtnahme durch den Gegner.