Nichtverhandeln der erschienenen Partei

§ 333 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt den Fall, dass eine Partei zwar zu einem Termin erscheint, aber nicht verhandelt, und wie dies im Verfahren behandelt wird.

§ 333 ZPO

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Versäumnisverfahren
Regelt die Verfahren bei Nichterscheinen einer Partei im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Folgen von Versäumnisurteilen und der Möglichkeiten zur Verteidigung gegen solche Urteile.