§ 333 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt den Fall, dass eine Partei zwar zu einem Termin erscheint, aber nicht verhandelt, und wie dies im Verfahren behandelt wird.
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Versäumnisverfahren
Regelt die Verfahren bei Nichterscheinen einer Partei im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Folgen von Versäumnisurteilen und der Möglichkeiten zur Verteidigung gegen solche Urteile.