Nichtmitteilung an den Antragsgegner

§ 702 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids dem Antragsgegner nicht mitgeteilt wird.

§ 702 (3) ZPO

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.

siehe auch

§ 702 ZPO → Form von Anträgen und Erklärungen
Regelt die Form von Anträgen und Erklärungen im Mahnverfahren.