§ 1092 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 endet, wenn das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.
Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.
§ 1092 ZPO → Verfahren
Regelt das Verfahren zur Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.