§ 445 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Antrag auf Vernehmung des Gegners nicht zu berücksichtigen ist, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
§ 445 ZPO → Beweisantritt
Beschreibt die Möglichkeit einer Partei, den Beweis durch die Vernehmung des Gegners anzutreten.