Nichtanwendung auf selbst beschaffbare Urkunden

§ 432 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass diese Vorschrift nicht auf Urkunden anzuwenden ist, die die Parteien ohne Mitwirkung des Gerichts beschaffen können.

§ 432 (2) ZPO

Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 432 ZPO → Beweisantritt
Beschreibt die Vorgehensweise, wenn sich eine Urkunde in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines Beamten befindet und der Beweis angetreten werden soll.