Nicht revisible Gesetze

§ 560 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend ist.

§ 560 ZPO

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 2, Titel 1 → Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Überprüfung von Rechtsfragen und der Bindung an die Feststellungen des Berufungsgerichts.