§ 560 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend ist.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
ZPO, Buch 3, Abschnitt 2, Titel 1 → Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Überprüfung von Rechtsfragen und der Bindung an die Feststellungen des Berufungsgerichts.