Neuer Beweistermin

§ 368 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung eines neuen Termins zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung, wenn dies erforderlich wird.

§ 368 ZPO

Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Grundsätze und Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Unmittelbarkeit, Beibringungsfristen und der Parteiöffentlichkeit.