Nachweis der Zustellung elektronischer Dokumente

§ 193a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Nachweis der Zustellung elektronischer Dokumente durch eine automatisierte Eingangsbestätigung.

§ 193a (2) ZPO

Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde.

siehe auch

§ 193a ZPO → Zustellung von elektronischen Dokumenten
Regelt die Zustellung von Dokumenten in elektronischer Form und die entsprechenden Nachweise.