§ 182 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Anfertigung einer Urkunde auf einem vorgesehenen Formular zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181.
Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
§ 182 ZPO → Zustellungsurkunde
Regelt die Anforderungen an die Zustellungsurkunde, die zum Nachweis der Zustellung nach bestimmten Paragraphen erforderlich ist.