Nachweis der Zustellung durch Urkunde

§ 182 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert die Anfertigung einer Urkunde auf einem vorgesehenen Formular zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181.

§ 182 (1) ZPO

Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

siehe auch

§ 182 ZPO → Zustellungsurkunde
Regelt die Anforderungen an die Zustellungsurkunde, die zum Nachweis der Zustellung nach bestimmten Paragraphen erforderlich ist.