§ 183 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt den Nachweis der Zustellung durch Rückschein oder Zeugnis der ersuchten Behörde.
Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
§ 183 ZPO → Zustellung im Ausland
Regelt die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland.