§ 111 ZPO
Der Beklagte kann auch dann Sicherheit [§ 110 ZPO →
Prozesskostensicherheit] verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.