Nachholung der versäumten Prozesshandlung

§ 231 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit, eine versäumte Prozesshandlung nachzuholen, solange der erforderliche Antrag nicht gestellt und die Verhandlung darüber nicht geschlossen ist.

§ 231 (2) ZPO

Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.

siehe auch

§ 231 ZPO → Nachholung der Prozesshandlung
Behandelt die Notwendigkeit der Androhung gesetzlicher Folgen bei Versäumung und die Möglichkeit der Nachholung von Prozesshandlungen.

Nachholung der versäumten Prozesshandlung

§ 231 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit, eine versäumte Prozesshandlung nachzuholen, solange der Antrag nicht gestellt und die mündliche Verhandlung darüber nicht geschlossen ist.

§ 231 (2) ZPO

Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.

siehe auch

§ 231 ZPO → Nachholung der Prozesshandlung
Behandelt die Notwendigkeit einer Androhung der gesetzlichen Folgen bei Versäumung und die Möglichkeit der Nachholung einer versäumten Prozesshandlung.