§ 231 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit, eine versäumte Prozesshandlung nachzuholen, solange der erforderliche Antrag nicht gestellt und die Verhandlung darüber nicht geschlossen ist.
Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.
§ 231 ZPO → Nachholung der Prozesshandlung
Behandelt die Notwendigkeit der Androhung gesetzlicher Folgen bei Versäumung und die Möglichkeit der Nachholung von Prozesshandlungen.
§ 231 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit, eine versäumte Prozesshandlung nachzuholen, solange der Antrag nicht gestellt und die mündliche Verhandlung darüber nicht geschlossen ist.
Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.
§ 231 ZPO → Nachholung der Prozesshandlung
Behandelt die Notwendigkeit einer Androhung der gesetzlichen Folgen bei Versäumung und die Möglichkeit der Nachholung einer versäumten Prozesshandlung.