In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, eine sonst zuverlässige Büroangestellte werde seine Weisungen befolgen. Dies gilt nicht nur für allgemeine Anweisungen, sondern erst recht, wenn der Anwalt in einem konkreten Einzelfall eine spezielle Weisung er-teilt. Diese Grundsätze sind auch auf mündliche Weisungen anzuwenden. Bei diesen mag zwar die Gefahr des Vergessens generell größer sein als bei schriftlichen Anweisungen. Für die Frage, ob eine nur mündliche Weisung der anwaltlichen Sorgfalt gerecht wird, ist aber nicht auf diese abstrakte Gefahr, sondern darauf abzustellen, ob nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles die Befürchtung nahelag, das Büropersonal werde einer nur mündlich erteilten Weisung nicht nachkommen.1)
Bei dem Entwurf eines Antrags auf Fristverlängerung handelt es sich um eine Aufga- be, die der Prozessbevollmächtigte nicht selbst zu erledigen braucht, sondern sei-nem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen darf.2)