Mündliche Verhandlung der Parteien

§ 128 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandeln.

§ 128 (1) ZPO

Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

siehe auch

§ 128 ZPO → schriftliches Verfahren
Legt den Grundsatz der Mündlichkeit im Zivilprozess fest und regelt die Bedingungen, unter denen ein schriftliches Verfahren möglich ist.