Mündliche Erörterung und Vergleichsprotokoll

§ 492 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit der mündlichen Erörterung und die Protokollierung eines Vergleichs.

§ 492 (3) ZPO

Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend.

siehe auch

§ 492 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess.