§ 492 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit der mündlichen Erörterung und die Protokollierung eines Vergleichs.
Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend.
§ 492 ZPO → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess.