Möglichkeit der Zurücknahme bis zur Verkündung

§ 516 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Berufungskläger, die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückzunehmen.

§ 516 (1) ZPO

Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

siehe auch

§ 516 ZPO → Zurücknahme der Berufung
Regelt die Bedingungen und Folgen der Zurücknahme einer Berufung im Zivilprozess.