§ 516 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Berufungskläger, die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückzunehmen.
Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
§ 516 ZPO → Zurücknahme der Berufung
Regelt die Bedingungen und Folgen der Zurücknahme einer Berufung im Zivilprozess.