Mitwirkungspflicht der Beteiligten

Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes gibt es im Verfahren vor DPMA, BPatG, EPA und BGH eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten.

Dies wird im Einspruchsverfahren deutlich. Nach § 59 I PatG setzt ein zulässiger Einspruch die Substantiierung eines Widerrufsgrundes nach § 21 voraus. Substantiierung heißt, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nachvollziehbar sein muss (vgl. BGH, PMZ 1988, 289 - Messdatenregistrierung). Dies ist von der Schlüssigkeit strikt zu trennen, die ein Teil der Begründetheit ist. Schlüssig ist eine Klage, wenn das tatsächliche Vorbringen des Klägers, als richtig unterstellt, den Klageantrag rechtfertigt. Im einzelnen müssen im Einspruch die Textstellen konkret angegeben sein. Ein genereller Verweis auf ein Dokument reicht nicht (BGH GRUR 1972, 592 - Sortiergerät).
Am stärksten sind die Mitwirkungspflichten der Beteiligten bei der offenkundigen Vorbenutzung. Hier ist von den Beteiligten im einzelnen darzulegen:

Es muss ferner gezeigt werden, inwieweit der vorbenutzte Gegenstand die patentgemäßen Merkmale aufweist.

Im europäischen Einspruchsverfahren sind nach Art. 99 iVm R55c und 56 alle Tatsachen und Beweismittel im Rahmen der Einspruchsbegründung so darzulegen, dass das Vorliegen mindestens eines Einspruchsgrundes aus sich heraus nachvollziehbar ist. Gemäß T 222/85 (europäisches Pendant zur oben zitierten Entscheidung Sortiergerät) müssen die Textstellen konkret angegeben werden. Die Nennung von Dokumenten ist nicht ausreichend.
Gemäß T 358/87 sind für die Vorbenutzung vor dem EPA die gleichen Maßstäbe anzulegen wie im nationalen Recht.

Mitwirkung im Anmeldeverfahren

Die Mitwirkung des Anmelders am Verfahren ist dabei ein wichtiger Bestandteil und dient zum einen der Durchsetzung seiner Rechte, ist zum andern aber auch Mittel der Sachaufklärung und daher eine Pflicht des Anmelders zur Förderung des Verfahrens insgesamt und dem Erlass des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts im Besonderen.1)

1)
BPatG, Beschl. v. 05.04.2006, 29 W (pat) 206/03